DIE WÄRMEPREISBREMSE
Nachfolgend finden Sie einige Fragen und Antworten zur Wärmepreisbremse. Die Umsetzung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)
FRAGEN UND ANTWORTEN
FÜR WEN GILT DIE WÄRMEPREISBREMSE?
Vereinfacht dargestellt kann man sagen, dass die Wärmepreisbremse für fast alle Kunden der SWL gilt. Auch hier werden zwei Gruppen unterschieden. Die Grundlage für die unterschiedliche Behandlung liefert das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG.
§ 11 EWPGB
Das Wärmepreisbremse gilt grundsätzlich für Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen bis zu einer Jahresabnahme von 1,5 Mio. KWh. Unabhängig von der Abnahmemenge greift die Gaspreisbremse auch für
- Kunden, die Gas oder Wärme überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nutzen
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehab.-Einrichtungen und Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenheime, die Leistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches erbringen
- Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Für diese Kundengruppe wird der Preis für 80% des Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 („Basis-Kontingent“) bei 9,5 Ct./kWh (Brutto) – also inkl. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
§ 14 EWPGB
Die Wärmepreisbremse gilt ebenfalls für Großkunden mit einer Jahresabnahme über 1,5 Mio. KWh sowie – unabhängig vom Verbrauch – für zugelassene Krankenhäuser. Ebenfalls entlastet werden Kunden, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden.
Für diese Kundengruppe wird der Preis für 70% ihres bisherigen Wärmeverbrauchs („Basis-Kontingent“) bei einem Netto-Verbrauchspreis von 7,5 Ct./kWh (Netto) gedeckelt. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis.
Keine Entlastung
Keine Entlastung erhalten Kunden, soweit sie die Wärme zur Erzeugung von Wärme einsetzen, die sie als Wärmeversorgungsunternehmen an andere Kunden liefern.
AB WANN GREIFT DIE GASPREISBREMSE UND WIE LANGE GILT DIESE?
Die Wärmepreisbremse startet im März 2023, soll aber rückwirkend ab Januar 2023 gelten. Die Wärmepreisbremse sieht eine Laufzeit bis zum 31.12.2023 vor, kann bei Bedarf aber von der Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
MUSS ICH ETWAS TUN, UM VON DER WÄRMEPREISBREMSE ZU PROFITIEREN?
Nein, wir als Ihr Energieversorger sind verpflichtet, Haushalten sowie kleineren und mittleren Unternehmen die Abschläge ab März entsprechend den Vorgaben der Wärmepreisbremse zu reduzieren. Bei Großkunden wird bereits die Januar-Rechnung angepasst.
WARUM SIND NUR 70% BZW. 80% DURCH DIE WÄRMEPREISBREMSE GEDECKT?
Mit dem Einzug dieser Werte bzw. „Basis-Kontingente“ entlastet die Bundesregierung die Verbraucher für einen Großteil ihres Wärmeverbrauchs durch die Deckelung der Preise. Gleichzeitig ist damit indirekt auch die Aufforderung der Bundesregierung verbunden, aktiv Wärme einzusparen und das Einsparen zu fördern. So gesehen spart jeder Verbraucher, der mit dem Verbrauch innerhalb des „Basis-Kontingents“ bleibt, doppelt. Einmal vom Preisdeckel der Bundesregierung und von der eingesparten Energie.
WIE ERRECHNET SICH DER ENTLASTUNGSBETRAG?
Die Berechnungsmethode ist für die unterschiedlichen Kundengruppen gleich. Unterschieden wird die Höhe des „Basis-Kontingentes“ sowie der Referenzpreis.
Entlastung für Kunden, die unter den § 11 EWPGB fallen
Jahresverbrauchsprognose x 80% x (aktueller Brutto-Arbeitspreis in Ct. /KWh – 9,5 Ct./KWh) / 12
Entlastung für Kunden, die unter den § 6 EWPGB fallen
Netzentnahme 2021 x 70% x (aktueller Netto-Verbrauchswert in Ct./Wh – 7,5 Ct./KWh) / 12
WICHTIG: Der errechnete Entlastungsbetrag reduziert bei Kunden, die unter den § 11 EWPGB fallen, die monatlichen Abschläge von März-Dezember. Bei Kunden, die unter § 14 EWPGB fallen, werden die Entlastungsbeträge beginnend mit dem Monat Januar 2023 berücksichtigt.
STROMPREISBREMSE
Sie wohnen in Ladbergen, Lengerich, Lienen, Saerbeck oder Tecklenburg? Ihr Strompreis liegt deutlich unter der Strompreisbremse!
GASPREISBREMSE
Unser Gaspreis liegt knapp über der Gaspreisbremse, daher kommen diese Regelungen auch für Sie zum Tragen.